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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: 1 StR 471/14
Entfallen der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28055
Aktenzeichen: 1 StR 471/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 30.06.2014

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 195

Verfahrensgegenstand:

Raub mit Todesfolge u.a.

BGH, 20.11.2014 - 1 StR 471/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. Juni 2014

  1. a)

    im Maßnahmeausspruch dahin abgeändert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins, wie im Strafbefehl des Amtsgerichts VillingenSchwenningen vom 26. März 2012 angeordnet, aufrecht erhalten bleiben, während die dort ebenfalls angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt;

  2. b)

    in der Kosten- und Auslagenentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch die Kosten der zweiten Hauptverhandlung und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Jedoch war das Urteil im Maßnahmeausspruch dahin abzuändern, dass die gemäß § 55 Abs. 2 StGB zu berücksichtigende, vom Amtsgericht VillingenSchwenningen im Strafbefehl vom 26. März 2012 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, zu entfallen hatte, nachdem diese inzwischen durch Zeitablauf erledigt ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).

3

Ebenso war die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung für dessen Verfahren offensichtlich übersehene Kosten- und Auslagenentscheidung nachzuholen; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt, nicht aber vor einer Änderung oder Ergänzung der Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1967 - 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 259; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 522/01; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 18).

4

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum

Rothfuß

Graf

Radtke

Fischer

Schreibfehlerberichtigung

In der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
wird der Beschluss des 1. Strafsenats vom 20. November 2014
wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es im Tenor statt:

„a) im Maßregelausspruch dahin abgeändert, …“

richtig:

a) im Maßnahmeausspruch

dahin abgeändert, …

und in den Gründen (2. Absatz):

„Jedoch war das Urteil im Maßregelausspruch …“

richtig:

Jedoch war das Urteil im Maßnahmeausspruch

heißen muss.

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