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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2012, Az.: VIII ZR 382/11
Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28313
Aktenzeichen: VIII ZR 382/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.10.2009 - AZ: 9 O 464/08

KG Berlin - 10.02.2011 - AZ: 10 U 167/09

BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 382/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2

Entgegen der in der Anhörungsrüge geäußerten Vermutung hat sich der Senat mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin im Einzelnen beschäftigt und die dort ausgeführten Rügen nach intensiver Vorbereitung der Sache durch den Berichterstatter und ausführlicher Beratung über dessen schriftlich ausgearbeiteten Entscheidungsvorschlag für nicht durchgreifend erachtet.

3

Soweit die Anhörungsrüge zur Begründung ihrer Annahme, der Senat habe sich nicht in der gebotenen Tiefe mit der Sache auseinandergesetzt, den zeitlichen Ablauf des Beschwerdeverfahrens nach Übernahme der Sache durch den Senat anführt, gibt dies Anlass zu folgender Erläuterung:

4

Zutreffend führt die Anhörungsrüge aus, dass die zunächst dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugeschriebene Sache mit Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 11. September 2012 von diesem in dessen Zuständigkeit übernommen wurde. Mit weiterem Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Berichterstatter des Senats war indes mit der Sache bereits ab dem 27. Juni 2012 befasst, denn unter diesem Datum sind ihm vom Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats die vollständigen Gerichtsakten einschließlich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Erstellung eines schriftlichen Entscheidungsvorschlags zugeleitet worden. Der Berichterstatter, der an der Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats keinen Zweifel hatte, hat sich der Sache in den folgenden Wochen auch inhaltlich angenommen und für die Senatsberatung einen schriftlichen Entscheidungsvorschlag erarbeitet, der Grundlage der Beratung und Entscheidung des Senats vom 9. Oktober 2012 war. Der schriftliche Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters lag den übrigen Senatsmitgliedern mehrere Wochen vor der Senatsberatung vom 9. Oktober 2012 vor, so dass diesen ausreichend Zeit zur Verfügung stand, die Senatsberatung vorzubereiten und Einsicht in die auf der Geschäftsstelle befindlichen Gerichtsakten zu nehmen.

5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Senat entgegen der Annahme der Anhörungsrüge nicht nur 18 Tage, sondern 15 Wochen mit der Sache befasst war. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass diese Zeit jedenfalls ausreichend war, um sich der Sache in der gebotenen Tiefe anzunehmen.

Ball

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

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