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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2011, Az.: IX ZB 220/11
Gebührenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27290
Aktenzeichen: IX ZB 220/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Baden-Baden - 02.03.2011 - AZ: 11 IN 71/11

LG Baden-Baden - 15.06.2011 - AZ: 2 T 46/11

BGH - 09.08.2011 - AZ: IX ZB 220/11

BGH - 14.10.2011 - AZ: IX ZB 220/11

Rechtsgrundlagen:

§ 58 Abs. 2 GKG

Nr. 2362 KV GKG

BGH, 20.10.2011 - IX ZB 220/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 13. September 2011 (Kassenzeichen 780011130507) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 243 € richtet sich gemäß § 58 Abs. 2 GKG nach der vermeintlichen Forderung gegenüber der Schuldnerin. Nach Nr. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Gebühren an, mithin zweimal 25 € (siehe Anlage 2 zum GKG). Die angesetzte Gebühr war auch schon zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG fällig.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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