Beschl. v. 20.10.2010, Az.: 1 StR 499/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 07.05.2010
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung
BGH, 20.10.2010 - 1 StR 499/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Mai 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 16. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 2010 dargelegten Gründen - wegen Verjährung - gemäß § 206a StPO eingestellt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Graf
Jäger
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.