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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2010, Az.: 1 StR 499/10
Entscheidung über eine Revision unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26850
Aktenzeichen: 1 StR 499/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 07.05.2010

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 20.10.2010 - 1 StR 499/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Mai 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 16. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 2010 dargelegten Gründen - wegen Verjährung - gemäß § 206a StPO eingestellt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Graf
Jäger

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