Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2009, Az.: XI ZR 261/08
Begründetheit einer Klage bei fehlendem Anspruch auf Tilgungsverrechnung wegen zuviel gezahlter Zinsen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24799
Aktenzeichen: XI ZR 261/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 12.03.2008 - AZ: 11 O 203/05

OLG Celle - 23.07.2008 - AZ: 3 U 96/08

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG

§ 91a ZPO

BGH, 20.10.2009 - XI ZR 261/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 20. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen die Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.888,14 EUR.

Gründe

1

Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84, Tz. 2 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, weil ihre Klage insgesamt unbegründet ist. Das gilt auch hinsichtlich des zuletzt allein noch im Streit befindlichen Klageantrages zu 1). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, steht dem Verbraucher, hier den Klägern, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu, der die begehrte Feststellung rechtfertigen könnte (BGHZ 179, 260, Tz. 12 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2009 - XI ZA 7/08, [...]).

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.