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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2011, Az.: IX ZB 241/11
Auswirkung der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt auf die Zulässigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25727
Aktenzeichen: IX ZB 241/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neumarkt - 06.05.2011 - 3 C 260/11

LG Nürnberg - 28.06.2011 - 7 T 4144/11

BGH, 20.09.2011 - IX ZB 241/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 20. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Beklagten zu 2 selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte überdies gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend beim Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen.

2

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht beziehungsweise das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Rechtsbeschwerde in dem vom Beklagten zu 2 angegriffenen Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Das Gesetz eröffnet die Rechtsbeschwerde für solche Beschlüsse auch nicht allgemein. Dem Senat ist eine Befassung in der Sache daher verwehrt.

3

Der Beklagte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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