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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2011, Az.: IX ZB 166/11
Auslegung des Antrags zur Absehung von der Erhebung von Gerichtskosten als Erinnerung gegen den Kostenansatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25066
Aktenzeichen: IX ZB 166/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aurich - 09.11.2010 - AZ: 9 IN 377/07

LG Aurich - 18.04.2011 - AZ: 4 T 386/10 (217)

BGH - 16.06.2011 - AZ: IX ZB 166/11

BGH - 21.07.2011 - AZ: IX ZB 166/11

Rechtsgrundlagen:

§ 21 Abs. 1 GKG

§ 139 Abs. 1 GVG

Art. 267 Abs. 3 AEUV

BGH, 20.09.2011 - IX ZB 166/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 10. August 2011 (Kassenzeichen 780011127712) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag, nach der Vorschrift des § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen, weil die Gerichtskosten gegenüber der Antragstellerin bereits erhoben worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, MDR 2005, 956; Petzold in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt entgegen der Auffassung der Schuldnerin aus den Gründen der Senatsentscheidungen vom 16. Juni 2011 und vom 21. Juli 2011 nicht vor. Das von der Schuldnerin verlangte Vorabentscheidungsersuchen nach der Regelung des Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft und die Frage der Postulationsfähigkeit der Schuldnerin damit nicht entscheidungserheblich ist.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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