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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2011, Az.: 4 StR 412/11
Nachholung der notwendigen Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für in Österreich erlittene Auslieferungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25681
Aktenzeichen: 4 StR 412/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 20.09.2011 - 4 StR 412/11

Redaktioneller Leitsatz:

In Österreich erlittene Freiheitsentziehung ist im Maßstab 1:1 anzurechnen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. September 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21. April 2011 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

    2. b)

      die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird;

    3. c)

      der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. August 2011 ist das Verfahren einzustellen, soweit dem Angeklagten in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe jeweils ein sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil von P. vorgeworfen worden ist. Zur Regelung der Spezialität in § 83h IRG verweist der Senat ergänzend auf seinen Beschluss vom 27. Juli 2011 in der Strafsache 4 StR 303/11.

2

2.

Ferner hat der Senat die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwendige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die in Österreich in dieser Sache erlittene Auslieferungshaft nachgeholt (vgl. zu Österreich BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 3 StR 88/07).

3

3.

Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

4

Der Senat hat von der in § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, um der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe im weiteren Verfahren erledigt werden können.

Ernemann
Cierniak
Franke
Bender
Quentin

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