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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2010, Az.: VI ZR 212/09
Vereinbarkeit des Unterlassens einer ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24970
Aktenzeichen: VI ZR 212/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 15.11.2007 - AZ: 2-18 O 172/07

OLG Frankfurt am Main - 17.06.2009 - AZ: 23 U 34/08

BGH - 22.06.2010 - AZ: VI ZR 212/09

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 20.09.2010 - VI ZR 212/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juli 2010 gegen das Senatsurteil vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 22. Juni 2010 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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