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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 5 AR (Vs) 43/13
Anfechtbarkeit eines Beschlusses eines OLG bei fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44162
Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 43/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 11.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

BGH, 20.08.2013 - 5 AR (Vs) 43/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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