Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 5 AR (Vs) 43/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 11.06.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.08.2013 - 5 AR (Vs) 43/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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