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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 5 AR (VS) 41/13
Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Oberlandesgerichts bei fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44165
Aktenzeichen: 5 AR (VS) 41/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 23.05.2013

OLG Stuttgart - 17.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 MRK u.a.

BGH, 20.08.2013 - 5 AR (VS) 41/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai und 17. Juni 2013 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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