Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 5 AR (VS) 41/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 23.05.2013
OLG Stuttgart - 17.06.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 MRK u.a.
BGH, 20.08.2013 - 5 AR (VS) 41/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai und 17. Juni 2013 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.