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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2013, Az.: 3 StR 196/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44251
Aktenzeichen: 3 StR 196/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 14.02.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 20.08.2013 - 3 StR 196/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat sachverständig beraten neue Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen. Es hat lediglich hinsichtlich der Berechnung durch den Sachverständigen, der wie im ersten Verfahrensdurchgang die maximale und die wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration aufgrund der erneuten, unveränderten Angaben des Angeklagten berechnet hat und zu identischen Ergebnissen gekommen ist, auf das alte Urteil Bezug genommen.

Schäfer

Pfister

Mayer

Gericke

Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer

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