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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2011, Az.: V ZB 93/11
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20538
Aktenzeichen: V ZB 93/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 12.11.2010 - AZ: 383 XIV 536/10 B

LG Berlin - 21.03.2011 - AZ: 84 T 293/10 B

BGH, 20.07.2011 - V ZB 93/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. März 2011 wird Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde ist für die Behörde nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, FGPrax 2010, 98). Daran fehlt es hier.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland

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