Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2011, Az.: IX ZB 58/11
Beginn, Dauer und Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21223
Aktenzeichen: IX ZB 58/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg - 10.09.2010 - AZ: 67g IN 290/02

LG Hamburg - 19.01.2011 - AZ: 326 T 110/10

Fundstelle:

HRA 2011, 8-9

BGH, 20.07.2011 - IX ZB 58/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gehemmt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg vom 10. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.131,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 6. September 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 12. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 10. Mai 2010 hat der weitere Beteiligte zu 1 die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 10. September 2010 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Er will mit seiner Rechtsbeschwerde die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht erreichen.

II.

2

Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige Rechtsbeschwerde und die zulässige Erstbeschwerde sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).

3

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.