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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2011, Az.: 2 StR 293/11
Differenzierung in der Höhe von zu einer Gesamtfreiheitsstrafe führenden Einzelstrafen bei für alle Taten gleichermaßen geltenden Strafzumessungserwägungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24190
Aktenzeichen: 2 StR 293/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 22.03.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauchs von Kindern

BGH, 20.07.2011 - 2 StR 293/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 20. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. März 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen aus einer aufgelösten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1.

Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils begangen durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem 13-jährigen Tatopfer, ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen begegnet die Strafzumessung rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer für die einzelnen Taten Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt hat. Diese Differenzierung im konkreten Strafmaß hat die Strafkammer, die lediglich allgemeine, für alle Taten gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt hat, nicht begründet; sie ergibt sich - sieht man von der Tat ab, die zur Schwangerschaft geführt hat und bei der ein erhöhter Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen ist - auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Senat kann daher nicht überprüfen, wie das Landgericht zu den verhängten Strafen gekommen ist, und hebt alle Einzelstrafen auf.

3

2.

Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; der neue Tatrichter erhält dabei Gelegenheit zur Prüfung, ob - entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 31. August 2007 noch Zäsurwirkung zukommt.

Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott

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