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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2009, Az.: II ZR 160/08
Zurückweisung einer Revision gegen ein Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19546
Aktenzeichen: II ZR 160/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 31.08.2007 - AZ: 22 O 340/06

OLG Düsseldorf - 20.05.2008 - AZ: I-23 U 128/07

BGH - 27.04.2009 - AZ: II ZR 160/08

Fundstellen:

GWR 2009, 294

NWB 2009, 2792

StX 2009, 671

BGH, 20.07.2009 - II ZR 160/08

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.

Streitwert: 5.739.391,07 EUR (Jahresabschlüsse 238.672,33 EUR + steuerliche Außenprüfung 41.368,63 EUR + Masterbills 40.699,02 EUR + Investitionszuschüsse 39.245,57 EUR + Börseneinführung 4.301.223,45 EUR + A. /I. GmbH 1.078.182,07 EUR; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 EUR übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Erwerb der A. GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.

Goette
Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher

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