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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2016, Az.: IX ZA 6/16
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19084
Aktenzeichen: IX ZA 6/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200616BIXZA6.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kleve - 27.01.2016 - AZ: 38 IK 82/07

LG Kleve - 05.04.2016 - AZ: 4 T 47/16

BGH, 20.06.2016 - IX ZA 6/16

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 20. Juni 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. April 2016 wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Gehrlein

Vill

Grupp

Schoppmeyer

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