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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2013, Az.: IX ZR 208/10
Darlegung eines gesetzlichen Grundes zur Zulassung der Revision im zivilgerichtlichen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39554
Aktenzeichen: IX ZR 208/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 15.05.2009 - AZ: 12 O 122/07

OLG Düsseldorf - 12.11.2010 - AZ: I-23 U 98/09

Fundstellen:

BFH/NV 2013, 1758

NWB 2014, 635

BGH, 20.06.2013 - IX ZR 208/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2010, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2010, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.979,98 ? festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) ist nicht dargelegt.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob der Steuerberater den Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten unter Mitwirkung dritter Personen unterrichten muss, stellt sich nicht in der Allgemeinheit, wie es die Beschwerde behauptet. Sie ist, was die Ausnutzung der Möglichkeiten aus der Zusammenveranlagung von Eheleuten anbetrifft, zweifellos zu bejahen, wenn ein Ehegatte steuerlich beraten wird oder in den Schutzbereich eines Steuerberatungsvertrags einer Gesellschaft einbezogen ist, an der er eine Beteiligung hält.

3

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Es beruht nicht auf dem von der Beschwerde unterstellten nicht formulierten Obersatz, dass der steuerliche Berater seinem Mandanten Gestaltungsmöglichkeiten, die bestimmte Vorteile bieten, auch dann darlegen muss, wenn er sicher annehmen darf, dass eine solche Lösung wegen ihrer anderweitigen Nachteile verworfen worden wäre. Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten festgestellt, dass trotz bekannter entgegenstehender Interessen das letzte Wort der Klägerin, ihrer Gesellschafter und deren Ehefrauen über eine atypisch stille Beteiligung der Letztgenannten noch nicht gesprochen war. Die Beklagten mussten nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass jedes Interesse eines Beteiligten einem stärkeren Interesse weichen kann und dass die notwendige Abwägung Sache des Mandanten und der nach dem Beratungsvertrag geschützten Dritten ist.

4

Die sonstigen Verfahrensgrundrechtsrügen der Beschwerde hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist das rechtliche Gehör der Beklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Die Beschwerde legt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag dar. Die vom Sachvortrag einer Partei abweichende Würdigung des Tatrichters lässt noch nicht den Rückschluss zu, der vorgetragene Sachverhalt sei hierbei nur lückenhaft berücksichtigt worden.

Kayser

Raebel

Lohmann

Grupp

Möhring

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