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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2011, Az.: NotSt(Brfg) 1/10
Frühere Tätigkeit als Rechtsanwalt für ein geschädigtes Geldinstitut ist ein Ausschließungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 4 StPO für einen ehrenamtlichen Beisitzer; Ausschließungsgrund des § 22 Nr. 4 StPO aufgrund früherer rechtsanwaltlicher Interessenvertretung eines geschädigten Geldinstituts durch einen ehrenamtlichen Beisitzer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18175
Aktenzeichen: NotSt(Brfg) 1/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 22 Nr. 4 StPO

BGH, 20.05.2011 - NotSt(Brfg) 1/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Dr. Appl sowie
die Notarinnen Dr. Doyé und Dr. Brose-Preuß als beisitzende Richter
am 20. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der ehrenamtliche Beisitzer Notar Dr. Strzyz von der Mitwirkung an dem Disziplinarverfahren gegen den früheren Notar S. S. ausgeschlossen ist.

Gründe

1

Der ehrenamtliche Beisitzer Notar Dr. Strzyz hat gemäß § 109 Satz 1 BNotO a.F. i.V.m. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 30 StPO angezeigt, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Interessen einer Sparkasse vertreten zu haben, die durch eine dem früheren Notar vorgeworfene Dienstpflichtverletzung geschädigt worden sein soll. Damit liegt der Ausschließungsgrund des§ 22 Nr. 4 StPO vor. Dr. Strzyz ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.

Galke
Diederichsen
Appl
Doyé
Brose-Preuß

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