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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: IX ZB 292/08
Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16715
Aktenzeichen: IX ZB 292/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 12.09.2008 - AZ: 1 O 91/08

OLG Celle - 26.11.2008 - AZ: 4 U 160/08

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 20.05.2010 - IX ZB 292/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.067,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn das Beschwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensgrundrechte verletzt hat (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1004 [BVerfG 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01]; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfG aaO; NJW 2004, 2583, 2584 [BVerfG 26.04.2004 - 1 BvR 1819/00]; BGH, Beschl. v. 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

3

2.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, dass die Klägerin ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt hat, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Ergebnis nicht überspannt.

4

a)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die gewährleiste, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft überprüft wird, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiterinnen im Übrigen angewiesen sind, Notfristen im Falle einer Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax erst nach Kontrolle des Sendeberichts im Fristenkalender zu löschen.

5

b)

Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass er - ungeachtet einer allgemeinen Anweisung, fristgebundene Schriftsätze grundsätzlich per Telefax zu übermitteln - im konkreten Fall die zuständige Mitarbeiterin nicht daran erinnerte, die Berufungsschrift vorab per Telefax zu versenden. Hierzu hätte Anlass bestanden, nachdem der von ihm diktierte Zusatz "vorab per Telefax" auf der Berufungsschrift nicht angebracht war, als sie ihm zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, eine solche Erinnerung sei veranlasst gewesen, weil aus der Akte zu ersehen sei, dass in erster Instanz alle per Telefax übermittelten Schriftsätze diesen Zusatz enthielten, während er auf den nur per Post übersandten Schriftsätzen gefehlt habe, ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp

Verkündet am: 20. Mai 2010

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