Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: IX ZB 251/07
Entscheidung über die Zulassung einer Beschwerde i.R.e. fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16723
Aktenzeichen: IX ZB 251/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osterode am Harz - 14.06.2007 - AZ: 8 IK 177/06

LG Göttingen - 19.11.2007 - AZ: 5 T 136/07

BGH, 20.05.2010 - IX ZB 251/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 19. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.592,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders nach § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus).

2

Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat auf sein Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 (IX ZR 37/06, ZIP 2009, 2120, 2121 f zu § 850e Nr. 2a ZPO) und sein Urteil vom 3. Dezember 2009 (IX ZR 189/08, ZVI 2010, 102 ff zu § 850b ZPO).

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp

Verkündet am: 20. Mai 2010

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.