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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: IX ZB 202/08
Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten einer Partei bei Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17846
Aktenzeichen: IX ZB 202/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 19.03.2008 - AZ: 1506 IN 934/02

LG München I - 09.06.2008 - AZ: 14 T 6633/08

Rechtsgrundlage:

§ 85 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

ZInsO 2010, 1295-1296

BGH, 20.05.2010 - IX ZB 202/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Juni 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Juni 2008 -14 T 6633/08 -wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.800 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Schuldnerin, ihr die Kosten des am 12. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahrens zu stunden, mit Beschluss vom 19. März 2008 wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 9. Juni 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 25. Juni 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 hat der Verfahrensbevollmächtigte beim Oberlandesgericht München Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 näher begründet. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. August 2008 darauf hingewiesen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in § 7 InsO nicht mehr vorgesehen sei. Der angeführte Beschluss unterliege vielmehr der innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof einzulegenden Rechtsbeschwerde. Da die Akten zunächst nicht vorgelegen hätten, habe die Unzulässigkeit des Antrags erst jetzt festgestellt werden können. Die Schuldnerin hat daraufhin den Antrag beim Oberlandesgericht zurückgenommen. Mit Schriftsatz eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat sie am 1. September 2008 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

2

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Er wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt, weil der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin glaubhaft gemacht hat, erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 18. August 2008 Kenntnis von dem Schreiben des Oberlandesgerichts vom 4. August 2008 erlangt zu haben.

3

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Schuldnerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, der nicht beachtet hat, dass nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten Änderung des § 7 InsO an die Stelle des beim Oberlandesgericht zu stellenden Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde die beim Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde getreten ist.

4

a)

Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen die Rechtsmittelschrift an ein unzuständiges Gericht gerichtet war. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Gericht, das erstinstanzlich mit der Sache befasst war, einen bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu einer fairen Verfahrensgestaltung im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem Ausgangsgericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im üblichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99, 115 f [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93]; BVerfG NJW 2001, 1343 [BVerfG 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00]; NJW 2005, 2137, 2138 [BVerfG 17.03.2005 - 1 BvR 950/04]; BGHZ 151, 42, 44). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift bei einem bisher nicht befasst gewesenen Gericht eingeht und dessen Unzuständigkeit deshalb offensichtlich ist (BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9 [BVerfG 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05]).

5

b)

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

6

aa)

Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat nicht den gesetzlich statthaften Rechtsbehelf bei einem dafür offensichtlich unzuständigen Gericht eingereicht, sondern einen gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Rechtsbehelf bei dem Gericht, das für einen solchen Rechtsbehelf früher zuständig gewesen ist. Eine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes allein hätte nicht genügt, um die Frist zu wahren. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde hätte umgedeutet werden können, hätte der Schriftsatz von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen. Es hätte daher eines Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten auf die geänderte Rechtslage bedurft. Zu einem frühzeitigen Hinweis dieser Art war das Oberlandesgericht unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. Neben der verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht werden überspannt, wenn den Parteien und ihren Bevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen wird. Regelmäßig sind unzuständige Gerichte daher nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Bevollmächtigten telefonisch oder per Telefax innerhalb der laufenden Frist davon zu unterrichten, dass ein fristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht wurde (BVerfG NJW 2001, 1343 [BVerfG 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00]; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213; v. 15. Dezember 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl 2006, 212; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 22c).

7

bb)

Eine Verpflichtung des Gerichts zu einem unverzüglichen Hinweis kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein fristgebundener Schriftsatz an einem leicht erkennbaren, offensichtlichen Formmangel, etwa an einer fehlenden Unterschrift, leidet (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564, 565 Rn. 10). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Die Rechtsbehelfsschrift litt nicht an einem Formmangel. Eine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit beim Eingang einer Rechtsmittelschrift lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte nicht ableiten (BVerfG NJW 2006, 1579 [BVerfG 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05]; BGH, Beschl. v. 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891 Rn. 11). Dass der die Sache bearbeitende Richter des Oberlandesgerichts zunächst den Eingang der mit dem Vermerk "Eilt sehr!" beim Beschwerdegericht angeforderten Akten abwartete, bevor er die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs prüfte, ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

III.

8

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Schuldnerin hat die Fristen zu ihrer Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Begründung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp

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