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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: IX ZB 16/09
Berücksichtigung von Aufwendungen des Schuldners zur Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit bei Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 Insolvenzordnung (InsO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16748
Aktenzeichen: IX ZB 16/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 10.12.2007 - AZ: 71 IN 25/02

LG Köln - 17.12.2008 - AZ: 1 T 17/08

Rechtsgrundlagen:

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 InsO

§ 1 Abs. 1 S. 1 InsVV

§ 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV

BGH, 20.05.2010 - IX ZB 16/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.565 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob Aufwendungen, die der Schuldner zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hat, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO darstellen, ist nicht entscheidungserheblich. Masseverbindlichkeiten sind vom Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung bezieht und der für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmend ist, grundsätzlich nicht abzusetzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Anders ist es, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt oder die Fortführung durch den Schuldner wenigstens duldet (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 m.w.N.). Dann ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Schuldners nicht geduldet. Er hat vielmehr, nachdem die Gläubigerversammlung die Schließung der Praxis des Schuldners beschlossen hatte, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, die Fortführung des Unternehmens des Schuldners zu beenden.

3

Eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt durch die Bezugnahme auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und auf den Bericht des Prüfers der Schlussrechnung sowohl den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch die Gründe ausreichend erkennen, die dafür maßgeblich waren, dass die sofortige Beschwerde auch bei Berücksichtigung der zu ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte zurückgewiesen wurde. Auf die Einzelheiten der Beschwerdebegründung musste das Beschwerdegericht, ohne den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör zu verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG), nicht ausdrücklich eingehen.

4

Auch die Bestätigung der vom Amtsgericht gewährten 2,0-fachen Regelvergütung lässt keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts erlauben nicht den Schluss, dass es abweichend von der Rechtsprechung des Senats angenommen hätte, es müsse bei der Bemessung von Zuschlägen zur Regelvergütung keine Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer leistungsangemessenen Vergütung erfolgen.

5

Die Wertfestsetzung richtet sich nach dem Betrag der festgesetzten Vergütung ohne Berücksichtigung der nicht angegriffenen Auslagen.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp

Verkündet am: 20. Mai 2010

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