Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 5 ARs 26/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
BGH, 20.05.2010 - 5 ARs 26/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Mai 2010
auf die Anfrage des 4. Strafsenats
im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 StR 555/09 -
beschlossen:
Tenor:
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
G r ü n d e
Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.).
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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