Beschl. v. 20.04.2016, Az.: V ZB 15/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Heilbronn - 07.11.2014 - AZ: XIV 579/14 B
LG Heilbronn - 04.12.2014 - AZ: Ri 1 T 468/14
BGH, 20.04.2016 - V ZB 15/15
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - 1. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung gestützt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, Rn. 11 ff.). Der gerügte Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG kann nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft führen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, NVwZ-RR 2016, 275 Rn. 10 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
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