Beschl. v. 20.04.2016, Az.: 5 StR 71/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 09.10.2015
Fundstellen:
NStZ 2016, 688
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 5
StraFo 2016, 416
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 20.04.2016 - 5 StR 71/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass im Urteilstenor das Datum "5. November 2014" durch "21. September 2015" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- 1.
Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe die Hauptverhandlung nach dem elften Verhandlungstag unter Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist (§ 229 Abs. 1 StPO) in rechtsfehlerhafter Weise fortgesetzt, weil die Frist durch den Hemmungsbeschluss der Jugendschutzkammer nach § 229 Abs. 3 StPO nicht wirksam "unterbrochen" worden sei, greift nicht durch. Im Blick auf § 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Entbindung vom Schöffenamt [§ 54 Abs. 1 GVG] BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, StV 2015, 754 mwN; zudem LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 229 Rn. 43; MüKo-StPO/Arnoldi, 2016, § 229 Rn. 26; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl., § 229 Rn. 15; Graf/Gorf, StPO, 2. Aufl., § 229 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 StPO für eine Hemmung überhaupt nicht vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich.
- 2.
Betreffend die Rüge, ein auf die Einvernahme des Halbbruders der Geschädigten gerichteter Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist bereits zweifelhaft, ob dieser eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung enthält.
- 3.
Zutreffend sieht der Generalbundesanwalt die Beanstandung, der Antrag auf Einvernahme der Zeugin M. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, als nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend an. Im Übrigen ist die Ablehnungsbegründung des Landgerichts aber auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 4.
Jedoch ist der Adhäsionsausspruch in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu ändern, weil das Landgericht den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - wie es in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat (UA S. 55) - irrtümlich zum Nachteil des Angeklagten falsch tenoriert hat.
Sander
RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Sander
Berger
Bellay
Feilcke
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