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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2011, Az.: IX ZA 52/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15233
Aktenzeichen: IX ZA 52/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Neukölln - 17.08.2010 - AZ: 36 IK 290/08

LG Berlin - 26.11.2010 - AZ: 85 T 447/10

Fundstelle:

ZIP 2011, 1170

BGH, 20.04.2011 - IX ZA 52/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG ist nicht anfechtbar, mithin unterliegt auch die richterliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/ Schumacher, 2. Aufl., § 186 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 186 Rn. 12; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2010, § 186 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 186 Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen.

3

Bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478). Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel stattfindet. Da die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG nicht anfechtbar ist, unterliegt auch die richterliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel. Der Beschluss des Richters am Insolvenzgericht, durch welchen dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist versagt worden ist, war daher nicht anfechtbar. Da damit bereits die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft war, findet auch dessen Rechtsbeschwerde nicht statt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5).

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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