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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2010, Az.: EnVR 20/09
Kostentragung nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde gem. § 90 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14246
Aktenzeichen: EnVR 20/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Nürnberg - 31.03.2009 - AZ: 1 W 988/08

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 20.04.2010 - EnVR 20/09

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 20. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Regierung von Unterfranken zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin trägt nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde gemäß § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen, zumal auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Antragstellerin sich zu einer umfassenden Kostenübernahme verpflichtet hat.

Tolksdorf
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher

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