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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2010, Az.: 4 StR 93/10
Verwerfung einer Revision des Angeklagten und Ergänzung des Tenors
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14591
Aktenzeichen: 4 StR 93/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 15.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

BGH, 20.04.2010 - 4 StR 93/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. April 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Athing
Ernemann
Cierniak
Mutzbauer

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