Beschl. v. 20.04.2010, Az.: 4 StR 93/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 15.09.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug
BGH, 20.04.2010 - 4 StR 93/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. April 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche und Feststellungsansprüche von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Athing
Ernemann
Cierniak
Mutzbauer
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