Beschl. v. 20.02.2014, Az.: 5 StR 647/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 13.08.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 20.02.2014 - 5 StR 647/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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