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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.2014, Az.: 5 StR 647/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11713
Aktenzeichen: 5 StR 647/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 13.08.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 20.02.2014 - 5 StR 647/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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