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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.2013, Az.: XII ZB 428/11
Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzgl. Regelsicherungssysteme i.S.v. § 32 VersAusglG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33470
Aktenzeichen: XII ZB 428/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lünen - 10.03.2011 - AZ: 12 F 549/10

OLG Hamm - 20.07.2011 - AZ: II-12 UF 90/11

Fundstellen:

FamRB 2013, 210

FamRZ 2013, 778

JZ 2013, 292

MDR 2013, 525-526

NJW-RR 2013, 1090-1091

BGH, 20.02.2013 - XII ZB 428/11

Amtlicher Leitsatz:

VersAusglG § 32, § 33 Abs. 1

Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 ?

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers.

2

Auf den am 24. Juni 2009 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt, indem es Rentenanwartschaften in Höhe von 691,74 ? monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2009, vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat.

3

Nach Vollendung seines 50. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2011 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 605,71 ? brutto. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung 878,88 ? brutto betragen.

4

Daneben bezieht der Ehemann ein Anpassungsgeld, welches ihm das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008, S. 4697) gewährt. In den Richtlinien ist unter anderem bestimmt:

5

"2.1 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes.

6

4.1.1 Die Höhe des Anpassungsgeldes bemisst sich entsprechend den Regeln

a) ...

7

b) für die Altersrenten in den übrigen Fällen der Nummer 3.1.2 nach den Rentenanwartschaften des Antragstellers/der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlassung. Bei der Berechnung des Anpassungsgeldes werden die maßgebenden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Ist der Antragsteller/die Antragstellerin geschieden, sind die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden. Das Anpassungsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst."

8

Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs setzte das BAFA das Anpassungsgeld durch vorläufigen Bescheid vom 26. Januar 2011 auf monatlich 602,29 ? fest. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte das Anpassungsgeld nach der Verwaltungspraxis des BAFA 975,68 ? betragen.

9

Die 1961 geborene Ehefrau bezieht noch keine Versorgung.

10

Auf den am 29. Dezember 2010 gestellten Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See bis maximal 273,17 ? und beim BAFA bis maximal 646,56 ? gemäß § 33 VersAusglG ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See hat das Oberlandesgericht den fiktiven Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit rund 750 ? monatlich ermittelt und die Kürzung der von ihr bezogenen Rente in voller Höhe ausgesetzt. Den Ausspruch zur Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgeldes hat das Oberlandesgericht entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

11

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

12

Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

13

1. Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten allerdings wie im früheren Recht nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).

14

Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn. 19).

15

Die weitergehende Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgeldes bleibt hingegen unberücksichtigt, weil dieses auf eine Subventionierung des Zwecks zurückgeht, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren, was kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG darstellt.

16

2. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge, soweit das Anpassungsgeld überhaupt als eine solche verstanden werden kann, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189).

17

3. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziffer 4.1.1. b) Satz 2 der Zuwendungsrichtlinien bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind und das Anpassungsgeld wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. Denn ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht gemäß Ziffer 2.1 der Zuwendungsrichtlinie generell nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. Zwar mögen die in Ziffer 4.1.1. enthaltenen Richtlinienbestimmungen eine Ermessensbeschränkung dahin bewirken, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Bemessung des Anpassungsgeldes, sofern es gewährt wird, zu berücksichtigen sind. Dennoch eröffnet die zumal unter Haushaltsvorbehalt stehende untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie keine Entscheidungskompetenz des Familiengerichts insoweit.

18

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

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