Beschl. v. 20.02.2013, Az.: 3 StR 14/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 26.04.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 20.02.2013 - 3 StR 14/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Teilfreispruch ist aus den in der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
Schäfer
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
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