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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2011, Az.: IX ZB 32/08
Rüge eines Insolvenzverwalters wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot sowie wegen der Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10245
Aktenzeichen: IX ZB 32/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 22.08.2007 - AZ: 36s IN 1253/06

LG Berlin - 03.01.2008 - AZ: 86 T 661/07

BGH, 20.01.2011 - IX ZB 32/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.814,87 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Verstöße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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