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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2011, Az.: IX ZB 200/10
Gehörsverletzung bei Beruhen einer Entscheidung auf einer tatrichterlichen Abwägung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10328
Aktenzeichen: IX ZB 200/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 23.08.2010 - AZ: 11 T 20/10

BGH, 20.01.2011 - IX ZB 200/10

Redaktioneller Leitsatz:

Es stellt keine Gehörsverletzung dar, wenn die tatrichterliche Abwägung zu einem anderen als dem gewünschten Ergebnis führt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. August 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.709,69 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.

2

Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich ausführlich mit den Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin befasst. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Vergabe eines Auftrags zur externen Prüfung, ob Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben sein könnten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einem Zuschlag von 50 v.H. anstelle der geforderten 100 v.H. gekommen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beruht auf einer tatrichterlichen Abwägung, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 6 m.w.N.).

3

Der Vorwurf, in der Entscheidung des Beschwerdegerichts werde der unrichtige Obersatz aufgestellt, die Beauftragung eines -gesondert vergüteten -Spezialisten mit der Prüfung von Haftungsfragen gegen einen Gesellschafter schließe stets einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand des Insolvenzverwalters aus, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat in dem Teil der Gründe, in dem es sich mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Zuschlag wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Schuldnerin befasst hat, sich nicht von einem entsprechenden Obersatz leiten lassen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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