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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2011, Az.: IX ZA 40/10
Aufhebung der Stundung bei Verschweigen des Schuldners von für das Verfahren relevanten Vermögensgegenständen und fehlender Mitteilung über unentgeltliche Übertragungen von Vermögensgegenständen auf Dritte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10179
Aktenzeichen: IX ZA 40/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Halle an der Saale - 04.11.2009 - AZ: 59 IN 483/09

LG Halle - 19.08.2010 - AZ: 2 T 386/09

BGH, 20.01.2011 - IX ZA 40/10

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 4c Nr. 1 1. Hs. InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner für das Verfahren relevante Vermögensgegenstände verschwiegen und trotz Nachfrage in den von ihm ausgefüllten Verzeichnissen für das Verfahren erhebliche unentgeltliche Übertragungen von Vermögensgegenständen auf Dritte nicht mitgeteilt hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

In dem am 29. Juni 2009 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht die der Schuldnerin bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 4. November 2009 wegen fehlender Angabe des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung und mehrerer verschwiegener Schenkungen an ihren Ehemann im letzten Jahr vor Antragstellung sowie fehlender Angabe des Verzichts auf ein Recht an einem Grundstück aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. August 2010 mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht sie um Prozesskostenhilfe nach.

II.

2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO).

3

Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

Gemäß § 4c Nr. 1 erster Halbsatz InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind. Unrichtige Angaben im Sinne der Vorschrift liegen auch dann vor, wenn der Schuldner unvollständige Angaben macht und für die Verfahrenskostenstundung erhebliche Umstände verschweigt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, ZInsO 2009, 297 Rn. 6). Entsprechende Unrichtigkeiten in dem Antrag der Schuldnerin sind gegeben. Falschangaben hat das Beschwerdegericht festgestellt. Danach hat die Schuldnerin für das Verfahren relevante Vermögensgegenstände verschwiegen und trotz Nachfrage in den von ihr ausgefüllten Verzeichnissen für das Verfahren erhebliche unentgeltliche Übertragungen von Vermögensgegenständen auf Dritte nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht Vorsatz angenommen hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der Vermögensgegenstände und der Antragstellung spricht für eine bewusste Täuschung des Insolvenzgerichts.

5

Diese unvollständigen Angaben sind für die Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung ursächlich geworden (vgl. BGH, aaO Rn. 9), denn hätte die Schuldnerin die von ihr verschwiegenen Gegenstände in ihren Verzeichnissen aufgeführt, wären Vermögensgegenstände vorhanden gewesen, die zur Deckung der Verfahrenskosten hätten eingesetzt werden können und die damit einer Kostenstundung entgegengestanden hätten.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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