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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2013, Az.: V ZB 139/13
Begründungspflicht bei Antrag auf Inhaftnahme des Ausländers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 53327
Aktenzeichen: V ZB 139/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kiel - 30.08.2013 - AZ: 43 XIV 318 B

LG Kiel - 06.09.2013 - AZ: 3 T 215/13

Rechtsgrundlagen:

§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG

§ 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG

BGH, 19.12.2013 - V ZB 139/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die in § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Auch bei Haftanträgen zur Sicherung der Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 30. August 2013 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. August 2013 von Österreich, wo er erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte, ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am nächsten Tag wurde er in Kiel von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen.

2

Diese beantragte am 29. August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 30. August 2013 bis zum 11. Oktober 2013. Der Antrag wurde dem Betroffenen übersetzt und ausgehändigt. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht stellte die beteiligte Behörde den Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt wird.

3

Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 11. Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, durch die Haftanordnung und durch den Beschluss des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.

II.

5

Das Beschwerdegericht hat die in § 62 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgründe für gegeben gehalten. Die mündliche Abänderung des Haftantrags in dem Anhörungstermin sei zulässig gewesen, weil es sich um einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt gehandelt habe. Einer Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren habe es nicht bedurft. Zwar habe der Betroffene in der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass er sich einer Zurückschiebung nicht entziehen werde. Selbst wenn man die Glaubwürdigkeit dieser Äußerung unterstelle, habe jedoch aufgrund der Gesamtumstände nicht von der Tragfähigkeit einer solchen Erklärung bis zur Zurückschiebung ausgegangen werden können.

III.

6

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

7

1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

8

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Umstände ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ZB 118/12, [...] Rn. 4 - jeweils mwN).

9

b) Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vornherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. Einer dies darlegenden Begründung bedarf es auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, 131 Rn. 15).

10

c) Auch bei Haftanträgen zur Sicherung der Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der - hier noch anwendbaren - Dublin-II-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, 131 Rn. 19 ff.).

11

d) Den sich aus dem Vorstehenden ergebenden Begründungsanforderungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Zu der notwendigen Haftdauer heißt es lediglich, diese ergebe sich "aus der Frist von vier Wochen, die der Mitgliedsstaat Österreich für die Beantwortung des Übernahmeersuchens hat, aus den Zeiten, die aus der eigentlichen Überstellung an den Mitgliedsstaat (Ankündigung/Flugbuchung) entstehen". Es folgt der Hinweis, dass der Mitgliedstaat automatisch zuständig werde und eine Überstellung erfolgen könne, falls er nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist antworte. Diese Ausführungen sind - abgesehen davon, dass es eine Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens von vier Wochen in der zitierten Dublin-II-Verordnung nicht gibt - ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Bei ihnen handelt es sich um universell einsetzbare Leerformeln, die über die Dauer der Zurückschiebung im konkreten Fall nichts aussagen. Das wird eindrucksvoll durch den in den Ausländerakten dokumentierten Umstand bestätigt, dass das österreichische Bundesasylamt bereits am 3. September 2013, also vier Tage nach dem Erlass der Haftanordnung, der Übernahme des Betroffenen zugestimmt hat.

12

2. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Denn der Mangel der Begründung des Haftantrags ist nicht durch Nachholung der fehlenden Angaben für die Zukunft geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15). Bereits aus diesem Grund durfte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten.

13

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

IV.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

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