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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2013, Az.: VII ZR 111/13
Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bei Streit über Vorschuss von Sanierungskosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52034
Aktenzeichen: VII ZR 111/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 09.04.2013 - AZ: 9 U 4449/08

BGH, 19.12.2013 - VII ZR 111/13

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 905.805,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ermittelt sich im vorliegenden Verfahren danach, inwieweit das Berufungsgericht hinter der Verurteilung durch das Landgericht zurückgeblieben ist. Dieses hat der Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 4 Kostenvorschüsse für die Sanierung der Rampe, der Dehnfugen, der Stützen und der Bodenplatte im ersten Untergeschoss der Tiefgarage zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte zu 4 auch für die darüber hinausgehenden Sanierungskosten ersatzpflichtig ist.

2

Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Sanierung der Rampe und der Dehnfugen einen Vorschuss von 11.016,43 € zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte zu 4 auch verpflichtet ist, den darüber hinaus entstehenden Sanierungsaufwand zu ersetzen. Damit ist es insoweit nicht hinter der erstinstanzlichen Verurteilung (3.500 € + 4.550 €, 15 % Bauüberwachung, 19 % Mehrwertsteuer) sowie der Feststellung weiterer Ersatzpflicht zurückgeblieben.

3

Die Berufung der Beklagten zu 4 gegen ihre die Stützensanierung betreffende Verurteilung gemäß Ziffer III und IV des landgerichtlichen Urteils hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

4

Damit ist die Klägerin durch das Berufungsurteil nur insoweit beschwert, als es der Klägerin den erstinstanzlich zugesprochenen Kostenvorschuss für die Sanierung der Bodenplatte im ersten Untergeschoss in Höhe von 528.241 € (396.000 € - 10.000 € Sowieso-Kosten, 15 % Bauüberwachungskosten und 19 % Mehrwertsteuer) nicht zuerkannt und auch die auf diese Sanierungskosten bezogene Feststellungsklage zurückgewiesen hat.

5

Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist nach den aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen V. vom 22. Februar 2012 getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass für die Sanierung der Bodenplatte insgesamt 999.653,40 € netto bzw. 1.189.587,50 € brutto anfallen werden, wovon 95.000 € brutto als Sowieso-Kosten zu werten sind. Abzüglich dieser Kosten und des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags verbleiben 566.346,54 €, auf die sich die Feststellungsklage bezieht.

6

Bei dem Abschlag, den die Parteien übereinstimmend mit einem Drittel bewerten, bemisst sich der Streitwert der Feststellungsklage bezogen auf die Sanierung der Bodenplatte im ersten Untergeschoss auf 377.564,36 €. Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 905.805,36 €.

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Kartzke

Jurgeleit

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