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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2013, Az.: III ZR 132/13
Berichtigung einer Entscheidung wegen eines offenbaren Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51709
Aktenzeichen: III ZR 132/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 26.09.2012 - AZ: 13 O 6077/11 Rae

OLG München - 19.03.2013 - AZ: 23 U 4383/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 19.12.2013 - III ZR 132/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:

Im Tenor wird die Angabe des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses "7 U 4383/12" ersetzt durch "23 U 4383/12".

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Remmert

Reiter

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 27.11.2013 - AZ: III ZR 132/13

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