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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: XII ZB 557/12
Abgrenzung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers und eines Betreuers in Betreuungssachen bzgl. des Verfahrens nach § 1896 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30477
Aktenzeichen: XII ZB 557/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Fürstenfeldbruck - 31.07.2012 - AZ: XVII 145/93

LG München II - 30.08.2012 - AZ: 6 T 4101/12

Fundstelle:

FamRZ 2013, 369-370

BGH, 19.12.2012 - XII ZB 557/12

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 30. August 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

2

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.

3

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt demgegenüber die angeordnete Betreuung und den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 283/10 FamRZ 2011, 1219 Rn. 13).

4

Die vom Landgericht unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 12 ff., 16).

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

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