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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 1 StR 158/08
Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30225
Aktenzeichen: 1 StR 158/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

BGH, 19.12.2012 - 1 StR 158/08

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Verteidigerin und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.

Gründe

1

Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).

2

Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.

3

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

schrift verhindert.

RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack

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Graf

Jäger

Sander

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