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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2013, Az.: 4 StR 480/13
Aufhebung von Urteilsfeststellungen wegen Berücksichtigung des Fehlens möglicher Schuldmilderungsgründe zulasten des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52040
Aktenzeichen: 4 StR 480/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 10.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 19.11.2013 - 4 StR 480/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Juli 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch überwiegend Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe haben keinen Bestand.

3

a) Das Landgericht hat in diesen Fällen neben anderen Zumessungserwägungen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch - durch Bezugnahme - bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass bei ihm "keine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit" vorliege und er "auch keine Aufklärungshilfe geleistet" habe.

4

b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht damit das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 390/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11, und 9. November 2010 - 4 StR 532/10, NStZ-RR 2011, 90; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46 Rn. 57d mwN).

5

c) Da bereits die aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche führen, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob auch weitere Strafzumessungserwägungen der Strafkammer rechtlichen Bedenken begegnen.

6

2. Der Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten entzieht der verhängten Gesamtstrafe die Grundlage.

7

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass die Höhe der für die Urkundenfälschung verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen durch die rechtsfehlerhafte Bemessung der beiden Einzelstrafen für die Betäubungsmitteldelikte beeinflusst worden ist.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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