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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2013, Az.: 2 StR 468/13
Gesamtstrafenbildung bei noch andauernder Vollstreckung einer einzubeziehenden Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50951
Aktenzeichen: 2 StR 468/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 03.05.2013

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 19.11.2013 - 2 StR 468/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Mai 2013, soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe richtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 14. November 2012 - 881 Js 16193/12 43 Ds - eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist.

3

Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB hier "grundsätzlich" gegeben sind; es hat allerdings weder eine Gesamtstrafe gebildet noch eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen, weil es - rechtsfehlerhaft - angenommen hat, dass die Geldstrafe "im Wege der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt" (UA S. 17) sei. Die Strafkammer hat deshalb einen (unbezifferten) Härteausgleich vorgenommen. Zum - insoweit allein maßgebenden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10 mwN) - Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 3. Mai 2013 dauerte indes die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, die der Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen bis zum 7. Mai 2013 verbüßt hat, noch an.

4

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden.

5

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 51/09 mwN).

Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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