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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2009, Az.: IX ZB 81/09
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27554
Aktenzeichen: IX ZB 81/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 19.09.2008 - AZ: 1506 IE 2963/08

LG München I - 05.03.2009 - AZ: 14 T 21440/08

LG München I - 31.03.2009 - AZ: 14 T 21441/08

BGH - 17.09.2009 - AZ: IX ZB 81/09

BGH - 17.09.2009 - AZ: IX ZB 106/09

BGH - 28.09.2009 - AZ: IX ZB 106/09

BGH - 28.09.2009 - AZ: IX ZB 106/09

nachgehend:

BGH - 19.11.2009 - AZ: IX ZB 106/09

BGH, 19.11.2009 - IX ZB 81/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Zwar wurde der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Juni 2008 (die Jahreszahlwahl 2009 in dem angefochtenen Beschluss beruht auf einem Schreibfehler) für die G. auf der Basis eines Stundenhonorars freiberuflich tätig. Ausweislich eines "Letter of Intent" vom 2. September 2008 wurde dem Schuldner von der G. die Übernahme der Leitung der Rechtsabteilung ab "Ende des Jahres 2009" in Aussicht gestellt. Bei dieser Sachlage hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. September 2008 ersichtlich noch keine dauerhaften beruflichen Bindungen nach England geknüpft. Mit Rücksicht auf die demgegenüber - wie in dem Senatsbeschluss vom 17. September 2009 näher ausgeführt - infolge der Notwendigkeit der Abwicklung des Notariats und der Verwaltung von Immobilienvermögen weiter zu Deutschland bestehenden Bindungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags am 17. September 2008 bereits nach England verlegt hatte.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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