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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2010, Az.: VIII ZR 303/08
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26013
Aktenzeichen: VIII ZR 303/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 29.04.2008 - AZ: 89 O 77/07

OLG Köln - 07.11.2008 - AZ: 19 U 75/08

BGH, 19.10.2010 - VIII ZR 303/08

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie
den Richter Dr. Schneider
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Beschwerdewert: bis 200.000 €.

Gründe

1

Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. September 2010 die von der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision erfordern. Er hat dies aus den in dem Beschluss genannten Gründen verneint. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2).

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider

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