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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2010, Az.: 1 StR 510/10
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein Urteil trotz einer diesbezüglichen Anweisung des Verteidigers durch den Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26896
Aktenzeichen: 1 StR 510/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 17.05.2010

Fundstellen:

NStZ-RR 2013, 68

NStZ-RR 2013, 67

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 19.10.2010 - 1 StR 510/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes regelmäßig nicht.

  2. 2.

    Der Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist begehrende Angeklagte, der sich darauf beruft, dass sein Verteidiger aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich darum gebeten habe, muss auch darlegen, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt hat.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2010
gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

2

a)

Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein früherer Verteidiger aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO).

3

Das Gericht hatte einen Strafrahmen für die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft geständige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger Revision einlegen würde (vgl. BGH aaO; auch Senatsbeschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).

4

b)

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklagte seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt hierzu regelmäßig und insbesondere im vorliegenden Fall nicht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 556/07, Rn. 6).

5

Die zur Glaubhaftmachung des Vortrags angekündigte anwaltliche Versicherung des früheren Verteidigers wurde nicht vorgelegt.

6

2.

Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist (§§ 341, 43 StPO) wurde nicht eingehalten.

7

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf

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