Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2010, Az.: 1 StR 401/10
Zulässigkeit einer Revision eines Angeklagten sowie eines Nebenklägers wegen Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten i.R.e. Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26798
Aktenzeichen: 1 StR 401/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.12.2009

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 19.10.2010 - 1 StR 401/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. und V. werden aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 13. August 2010 zutreffend dargelegten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diese Rechtsmittel hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO), wenn mit ihnen mit der Sachrüge der die jeweilige Nebenklägerin betreffende Teilfreispruch angefochten worden wäre.

  3. 3.

    Die Nebenklägerinnen P. und V. haben die dem Angeklagten durch ihre Rechtsmittel im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Jäger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.