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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI ZR 114/12
Aufhebung eines Urteils auf die Revision des Klägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 19.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24478
Aktenzeichen: VI ZR 114/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 21.02.2012

AG Gelsenkirchen - 10.02.2011

BGH, 19.09.2012 - VI ZR 114/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge tragen die Beklagten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 754,99 € festgesetzt.

Galke

Zoll

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Von Rechts wegen

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