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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2011, Az.: V ZB 321/10
Anforderungen an den Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung einer GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grundeigentum oder Wohnungseigentum im Grundbuch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25956
Aktenzeichen: V ZB 321/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 29.11.2010 - AZ: 2 Wx 3/10

Rechtsgrundlage:

§ 29 GBO

BGH, 19.09.2011 - V ZB 321/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Czub und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Euskirchen vom 18. Dezember 2009, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2010 und der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2010 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 18. Dezember 2009 genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.540.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 2009 das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück von der Beteiligten zu 1. Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Für die Beteiligte zu 2 trat Herr J. K. im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der GbR auf, die dem Vertrag zufolge aus weiteren vier mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift benannten Gesellschaftern besteht. Diese genehmigten die abgegebenen Erklärungen im Anschluss und bestätigten die Vollmachten.

2

Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie die Anträge weiter.

II.

3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet werde. Daran fehle es hier.

III.

4

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.

5

a)

Die streitige Frage, wie die Identität der GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grund- oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen werden kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

6

b)

Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Die GbR ist in der Auflassungserklärung benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der weiteren Gesellschafter ist als abschließende Erklärung über den Mitgliedsstand der GbR zu verstehen. Durch die Genehmigung seitens der weiteren Gesellschafter ist der Vertrag gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.

IV.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland

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