Beschl. v. 19.08.2009, Az.: 1 StR 357/09
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 19.08.2009 - 1 StR 357/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 19. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).
Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.