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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2016, Az.: 5 StR 141/16
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Würdigung des Revisionsvorbringens des Verurteilten in vollem Umfang
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22114
Aktenzeichen: 5 StR 141/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190716B5STR141.16.0

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 19.07.2016 - 5 StR 141/16

Redaktioneller Leitsatz:

Dass der Senat über die Revision durch Beschluss entscheidet, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten F. vom 7. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 29. Juni 2015 den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 7. Juli 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 23. Juni 2016 zurückzuversetzen.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass der Senat über die Revision im Beschlusswege entschieden hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14).

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

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